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Brief RA
Johannes Fiala

Immobilienbewertung | Immobilienkaufberatung

Über die Nützlichkeit von Sachverständigengutachten
bei der Beurteilung maroder Immobilien-Kapitalanlag
en,
von Dr. Johannes Fiala (München), RA*

(Die Anschrift der Kanzlei finden Sie unter Rechtsanwälte)

Immer wieder ersparen sich Kapitalanleger bei der Einscheidung zum Kauf einer Immobilie (z.B. Eigentumswohnung) oder eines geschlossenen Immobilienfondsanteils die vorherige neutrale Beratung durch einen Sachverständigen, einen Architekten oder einen Steuerberater bzw. Anwalt.

Der BGH geht mit derlei “Sorglosigkeit in eigener Angelegenheit” seit mehr als einem Jahrzehnt rüde um, denn damit sei der Anleger entweder selbst als fachkundig zu behandeln oder er habe (was der BGH unterstellt) fachkundige Berater gehabt.

Aus der Rechtspraxis leitet sich jedoch ab, dass die Einholung von Sachverständigengutachten zur Bewertung der fraglichen Immobilie für zahlreiche Fragen und Entscheidungsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung sein kann.

Fall 1:
Der „Geschädigte“ hat eine Immobilie gekauft, ein Steuersparmodell, wie der Anleger glaubte. Nach Jahren bemerkt er, dass Zins und Tilgung durch Steuerersparnis um Mieteingang keinesfalls gedeckt sind. Damit vergrößert sich oft der eigene Schuldenberg.

Der Jurist kennt die “Wuchergrenze” um die Immobilie wegen “Nichtigkeit oder Sittenwidrigkeit” wieder zurück zu geben – die Wertverhältnisse ermitteln wird ein Sachverständiger, z.B. um das Prozeßrisiko besser abschätzen zu können.

Fall 2:
Der Erwerber einer Immobilie möchte wissen, wie sich der Ertrag tatsächlich dargestellt hat und künftig darstellen könnte. War die Mietgarantie zu hoch oder marktgerecht ? Wurde der Kapitalanleger getäuscht ?

Eine Antwort verspricht eine sachverständige Überprüfung der Ertragsfähigkeit bzw. der Marktpreise einer Vermietung zum damaligen Zeitpunkt (Kauf / Erwerb) und heute.

Dabei lassen sich auch weitere Fragen klären, wie etwa der Reparaturrückstau und die Grössenordnung von Erhaltungsmaßnahmen bzw. die Höhe von (z.B. künftigen) Sonderumlagen.

Fall 3:
Der Investor beteiligte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds. Das Objekt “läuft” nicht so wie vom Vermittler versprochen. Auch die Gesellschafterversammlung bringt keine neuen Erkenntnisse.

Der Anleger fragt sich, ob er die Gesellschaft kündigen soll (um zu retten, was noch zu retten ist, vor allem um an künftigen Verlusten nicht weiter beteiligt zu sein). Weitere Fragen sind dann noch, ob es sich um einen zu teuer verkauften Anteil gehandelt hat oder „nur sogenannte Management-Fehler“ für die unerwarteten Verluste verantwortlich sind. Schliesslich soll auch geklärt werden, ob das Geld des Investors nicht besser, sprich rentabler, angelegt werden könnte und sollte – oder ob beim “Ausstieg” aus dem Investment noch Geld “mitgebracht” werden muss

Auch in dieser Fallgestaltung wird es darauf ankommen, den Wert der Immobilie (bzw. den Anteils daran) sowie laufenden Einnahmen und Ausgaben des Fonds abzuschätzen um eine wirtschaftliche Empfehlung zu geben. Das Ergebnis kann dann noch steuerlich zu überprüfen sein, denn eventuell können “Verluste absetzbar gestaltet werden”.

Ohne genaue Abschätzung der Verhältnisse kann ein Betroffener nicht qualifiziert entscheiden. Letztlich kommen dann in einem „Schadensfall“ teilweise ähnliche Fragen wieder auf den Tisch, die schon vor dem Erwerb bzw. der Beteiligung hätten geklärt werden können.

In zahlreichen Fällen wird sich eine optimale Entscheidung erst auf der Grundlage qualifizierter sachverständiger Beratung und Überprüfung – auch und gerade im Bereich der Immobilienbewertung – für den Kapitalanleger treffen lassen.

 *der Autor ist Bank-Kfm., sowie geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.)

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