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Privatgutachten kontra Gerichtsgutachten
SvB Maier-04

Privatgutachten kontra Gerichtsgutachten

Das Gericht muss beides verwerten!
 

Das Gericht muss das von einer Partei auf ein gerichtlich eingeholtes Gutachten vorgelegte (entgegenstehende) Privatgutachten erkennbar verwerten. Das Privatgutachten kann das Gericht unter Umständen auch veranlassen, weiteren Beweis von Amts wegen zu erheben.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Gericht Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, ernst nehmen muss. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere biete sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich.

In dem vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nur darauf verwiesen, dass alle vom Kläger in seiner Berufungsbegründung aufgeführten Unterlagen dem gerichtlichen Sachverständigen vorgelegen hätten und in seine Begutachtung eingeflossen seien. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zwar das vom Kläger eingeholte Gutachten erwähnt und die Ergebnisse dieser Begutachtung wiedergegeben. Damit auseinandergesetzt hat sich der Sachverständige indes nicht; er wurde dazu auch nicht in den Tatsacheninstanzen aufgefordert. Somit hat sich das Berufungsgericht letztlich ohne eigene Begründung dem gerichtlich bestellten Gutachter angeschlossen, indem es dessen Ausführungen für überzeugend erklärt hat. Eigene Sachkunde, die den Gutachterstreit beilegen könnte, hat es dabei nicht erkennen lassen. Stattdessen hat es unkritisch die Wertungen des gerichtlich bestellten Gutachters und die darauf beruhenden Feststellungen des Landgerichts übernommen. Im Hinblick auf die Widersprüche zwischen dem Gutachten des Privatgutachters und dem des gerichtlich bestellten Sachverständigen hätte das Berufungsgericht letzteren dazu anhören müssen, gegebenenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter des Klägers. Erforderlichenfalls hätte es ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, was der Kläger ausdrücklich beantragt hatte. Da das Berufungsgericht diese sich aufdrängenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, ist das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2009 - IV ZR 57/08